Antwort
Alle KosmetikerInnen, die eine KundIn mit dem Gerät behandeln möchten, benötigen eine Einweisung in die Handhabung. Zudem muss vor jeder Behandlung geprüft werden, ob die Anlage auch für die gebuchte Anwendung geeignet ist. Interessant ist der Aspekt, dass vor jeder Nutzung eine Prüfung der Anlage erfolgen muss. Dies gilt für Zustand und Funktionsfähigkeit. Ein weiterer Punkt der NiSV ist die Instandhaltung, Inspektion und Wartung, diese sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Hier ist aufzuschreiben, wer diese zu welchem Zeitpunkt durchgeführt hat. In der NiSV ebenfalls berücksichtigt ist die Aufklärung der KundInnen. Es handelt sich hierbei um die Personen, die eine Behandlung mit nichtionisierender Strahlung erhalten. Für eine umfangreiche Aufklärung muss durch die KosmetikerIn gesorgt werden. Neben der Anwendung und deren Wirkung, müssen auch Nebenwirkungen und gesundheitliche Risiken benannt werden. Gibt es Alternativen? Welche Nebenwirkungen und Risiken bringen diese mit? Warum werden gerade für diese KundInnen die jeweiligen Anwendungen empfohlen? Und ist es notwendig, vor der Behandlung eine Abklärung durch einen Facharzt durchführen zu lassen? Ebenfalls wichtig sind Erklärungen zu den Schutzmaßnahmen, die für den Kunden oder die Kundin durchgeführt werden. Durch diese lassen sich Risiken deutlich minimieren. Wichtig: Wer in seinem Kosmetikstudio eine Anlage in Betrieb nehmen möchte, muss dies der zuständigen Behörde melden. Die Meldung muss mindestens zwei Wochen vor der ersten Nutzung eingehen. Wer sich nicht an die Richtlinien hält, muss mit Strafen in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen.